www.technobase.fm

  • musst ja nen richtig cooler fisch sein, um ne whois-abfrage machen zu können und hier zu posten.
    akzeptiert man nicht bei der abfrage einen nutzungskodex !? :coolshades:


    Hab's selber geschickt bekommen, keine Ahnung. Mir ging es um das Datum und die Zeit. :wink:

  • Zitat von Keiner

    a) Anspruch aus Namensrecht

    Die Registrierung eines Domain-Namens bei der DENIC oder einem lokalen Provider stellt einen Namensgebrauch dar. Es wird das Recht desjenigen Landes angewandt, indem die Homepage des entsprechenden Domain-Namens via Internet abgerufen werden kann. Unter Berücksichtigung der weltweiten Verknüpfung kommt es folglich zur generellen Anwendbarkeit des deutschen Rechtes, sofern die Domain-Adresse in Deutschland aufgerufen wurde. Eine umfassende Gewährleistung bietet insbesondere die Norm von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz "BGB". In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Nutzung eines Domain-Namens einen Gebrauch im Sinne des § 12 BGB darstellt. Sofern der Name noch nicht genutzt wurde, weil z.B. die Homepage erst noch eingerichtet werden muss, wird im Regelfall noch kein namensmäßiger Gebrauch vorliegen. Aus Sicht des OLG Stuttgart (K&R 1998, S.263ff) besteht allerdings eine Erstbegehungsgefahr, da die Anmeldung des Domain-Namens die Benutzungsabsicht vermuten lässt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 12 BGB ist es, dass der benutzte Domainname identisch mit dem betroffenen Firmennamen ist oder zumindest ein wesentliches
    Teilstück darstellt. Es muss offenkundig zu einer Zuordnungsverwirrung gekommen sein, mithin durch die Wahl des Domain-Namens eine Verbindung zum Produkt oder Unternehmen suggeriert werden, die in Wahrheit nicht besteht. Beispielsweise konnte der Versandhändler "Neckermann" die Herausgabe der Domain ,,Neckermann.de" verlangen. Unter dieser Domain-Adresse hatte der bisherige Inhaber versucht eigene Versandkataloge zu vertreiben. In Zweifelsfällen wird auf eine mögliche Verwechslungsgefahr abgestellt. Anknüpfungspunkt sind dann unter anderem die Ähnlichkeit der Bezeichnung oder der Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung.

    Besonderheiten im Hinblick auf eine Verletzung von § 12 BGB gelten in den Fällen der Namensgleichheit, wenn z.B. ein Privatmann "Krupp" und die "Krupp AG" um den Domain-Namen "krupp.de" streiten. In diesen Fällen muss ein Interessenausgleich stattfinden. Vom OLG Hamm (NJW-CoR, 1998, S.175ff) wurde im aufgezeigten Beispiel wegen der überragenden Verkehrsgeltung des Firmennamens "Krupp" die Nutzung von "krupp.de" der gleichnamigen AG zugesprochen.

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  • Rava, ich warte auf einen Post von dir!
    //edit, Tony ich habe extra "Keiner schrieb" dazugetan. Das Zeug, das du da gepostet hast, geht in diesem "ich sag mal was"-Thread sicher unter und passt hierrein viel besser

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  • Clarity, der G4bby hat sich "Technolovers.fm" gesichert, wenn man das eingibt, kommt man automatisch auf die Technobase-Seite. Er hat wohl erkannt, dass Technolovers etwas Konkurrenz ist und schaltet sie damit aus

  • ähm.. du weißt, dass die denic nur für die tld "DE" zuständig ist, weißt du auch?!


    nö wusste ich nich, aber kann mir nur gering vorstellen, dass es da nen riesengroßen unterschieden geben wird

  • Ahhh, danke Eclipse :)
    Ja, würde mal sagen ziemlich dumm gelaufen...
    KA warum ihr euch so künstlich aufregt ?!^^
    Es gibt eben Leute die sind arschig & dann ergibt so was ;)
    Also ob es jetzt das erste mal war, das der G4bby-Depp so ist, wie er ist.
    Wie gesagt, Chefs sind arschig & denken eben gegen die Konkurrenz ;)

  • dann pass auf. Einer will Technolovers.net hören, gibt aus versehen Technolovers.fm ein und siehe da, er ist auf Technobase. Gleiches beim Google. Wird jetzt Technolovers.fm angezeigt, wird aber umgeleitet auf Technobase.fm. Wenn man da kein Problem für Technolovers.net sieht dann weiß ich auch nicht :tongue:

  • Internet-Adressen: Namensrecht gilt auch für Sub-Domains


    [Blockierte Grafik: http://www.heise.de/icons/ho/vorlesen_download.gif]
    Muss ein Provider im Wege einer einstweiligen Verfügung seinen Domain-Namen ändern, sind auch alle Sub-Domains, in denen sein Name als Bestandteil vorkommt, sofort davon betroffen. Dies merkt die Münchner Kanzlei von Gravenreuth an.
    Mit Beschluss vom 28.2.2000 hat das Oberlandesgericht München eine Ordnungsstrafe von mehreren tausend Mark gegen einen Provider verhängt (Aktenzeichen 6 W 186/00). Der Provider war einer einstweiligen Verfügung nicht nachgekommen, den Namen seiner Domain zu ändern und hatte sich damit verteidigt, dass es seinen zirka 30 Kunden, die unter Sub-Domains mit gleichem Namensbestandteil ansprechbar waren, nicht zuzumuten sei, sofort auf andere Domains umzusteigen. "Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Löschung dieser Domain nicht sofort nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hätte veranlasst werden können. Insbesondere ist es kein Grund, dass an dieser Domain 30 verschiedene Domains angehängt waren", so die Richter. Die 30 Kunden können nun Schadensersatzansprüche (vornehmlich die eigenen Umstellkosten) gegen den Provider geltend machen.
    Provider richten den Internetauftritt und/oder die E-Mail-Adressen jener Kunden, die keine eigene Domain besitzen, häufig als Sub-Domain ein. Dabei wird oft kein eigener Rechner- oder Domain-Name benutzt, sondern der Verweis auf Verzeichnisse des Haupt-Web-Servers als Bestandteil des Domain-Namens eingesetzt. Die Adressen für den Web-Auftritt einer Firma oder eines Privatmenschen werden dann beispielsweise oft nach der Form http://www.provider.de/home/user oderhttp://www.provider.de/~user gebildet. (fm)





    wenn ich das richtig verstehe, gilt das also auf für .fm domains



    edit: nagut, der beitrag is schon eeeeeetwas älter xD


    ich frag nächste woche ma meinen jura dozenten wie das is

    Einmal editiert, zuletzt von Captn. CAPSLOCK ()